Ja, die volle Abrechnungsfähigkeit bzw. Refinanzierbarkeit des hellomed-Services ist gewährleistet.
Konkret kann der Pflegedienstleister den hellomed-Service über 2 Wege refinanzieren:
Option 1: Refinanzierung durch Hauskrankenpflege-Richtlinie (HKP) Nr. 26
Diese beinhaltet:
– das Stellen der ärztlich verordneten Medikamente, also das Bereitstellen und Zusammenstellen der Arzneimittel sowie die Einnahmekontrolle,
– die Verabreichung, zum Beispiel die orale Einnahme von Tabletten.
Wichtig: In der Vergangenheit gab es häufig Unsicherheiten bei Pflegediensten bei der Abrechnung der HKP Nr 26, insbesondere in Bezug auf das Richten der Medikamente bei Einbindung einer verblisternden Apotheke. Die Abrechnungsfähigkeit ist jedoch auch dann mit den Kassen gewährleistet und klar geregelt – siehe Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Weitere Informationen zur Abrechnungsfähigkeit der HKP Nr. 26 finden Sie im folgenden Ratgeberartikel
Option 2: Refinanzierung durch eine Servicegebühr für Rezepte- & Arzneimittelbeschaffung
Anfallende Leistungen wie das Besorgen von Rezepten können durch den Pflegedienst mit den Kunden abgerechnet werden: Dies geschieht entweder als Privatzahlerleistung oder durch den §45b Entlastungsbetrag oder §36 Pflegesachleistung (Stichwort „Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld“). Für mehr Informationen zur Refinanzierbarkeit sprechen Sie uns gerne an.